Das steht im Kirchenrecht


Die Frage der Nachfolge
 
Die Bischöfe, die Kraft göttlicher Einsetzung durch den Heiligen Geist, ... an die Stelle der Apostel treten, werden in der Kirche zu Hirten bestellt, um auch selbst Lehrer des Glaubens, Priester des heiligen Gottesdienstes und Diener in der Leitung zu sein. Can. 375

Der Papst ernennt Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten. Can. 377

Dem Diözesanbischof kommt in der ihm anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist; ausgenommen ist, was von Rechtswegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes der höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist. Can. 381

Der Diözesanbischof vertritt die Diözese in allen ihren Rechtsgeschäften. Can. 393

Der Bischof ist verpflichtet, die Diözese ganz oder zum Teil jährlich zu visitieren. Can. 396

Der Diözesanbischof ist gehalten, alle fünf Jahre dem Papst über den Stand der ihm anvertrauten Diözese Bericht zu erstatten. Can. 399

Ein Diözesanbischof, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten, seinen Amtsverzicht dem Papst anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird. Can. 401
 

Die Frage der Nachfolge:

In den bayerischen Diözesen und in Speyer ist der Papst bei der Ernennung der Diözesanbischöfe frei; er ist lediglich an die vorgelegten Listen gebunden. Die bayerischen Bischöfe und die Domkapitel legen unabhängig von einem Besetzungsfall alle drei Jahre eine Liste vor, im Erledigungsfall das betreffende Domkapitel; unter den in den Listen genannten Kandidaten wählt der Apostolische Stuhl frei aus. Vor der Publikation des Ernennungsschreibens setzt sich der Apostolische Stuhl in offiziöser Weise mit der zuständigen Landesregierung in Verbindung, "um sich zu versichern, dass gegen den Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten" (Art. 14 Bayerisches Konkordat).
Zitiert nach Joseph Listl, Heribert Schmitz (Hg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts 2, 1999.

Wenn ein Bischof aus Altersgründen auf sein Amt verzichtet, nennt man das in der Kirchensprache Resignation. Nimmt der Heilige Stuhl das entsprechende Gesuch an, ohne sofort einen Nachfolger zu bestimmen, tritt die sogenannte Sedisvakanz ein. Der Bischofsstuhl ist vakant, eine Zeit lang unbesetzt. In diesem Falle würde ein Kapitelsvikar oder Diözesanadministrator die Diözese vorübergehend leiten. Er darf allerdings keine entscheidenden Neuerungen vornehmen. Es ist aber auch eine andere Regelung möglich. Rom nimmt die Bitte eines Bischofs um Entpflichtung zwar an, belässt ihn aber bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers als Apostolischen Administrator weiter im Amt. Das kann länger als ein Jahr dauern.
Vgl. KNA-Meldung vom 20. Juli 2000.

 

(iop 6/00 - 187)