Amtliches


Richtlinien zur Führung von Kassen und Konten kirchlicher Gruppierungen auf Pfarrebene, soweit diese nicht rechtlich selbständig organisiert sind (Chor, Jugendgruppen, Ministranten, usw.)

Sämtliche rechtlich nicht selbständige organisierte kirchliche Gruppierungen auf pfarrlicher Ebene unterliegen
grundsätzlich der Leitung der Pfarrkirchenstiftung. Die Kassen- und Rechnungsführung aller Einrichtungen auf ortskirchlicher Ebene obliegt gemäß Art. 14 Kirchenstiftungsordnung dem Kirchenpfleger. Die Kirchenverwaltung
kann die Delegation dieser Verpflichtung in den oben genannten Einrichtungen auf Mitglieder der jeweiligen
Gruppierung beschließen, wenn folgende Vorgaben der Stiftungsaufsicht erfüllt werden:

1. Soweit eine Barkasse geführt wird, ist ein Kassenbuch zu führen, welches jeweils am Jahresende mit
sämtlichen Originalbelegen dem Kirchenpfleger zur Prüfung vorzulegen ist. Nach erfolgter Prüfung wird die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bestätigt und die Unterlagen werden im Pfarrbüro 10 Jahre aufbewahrt.

2. Soweit ein Konto ( Konto der Pfarrkirchenstiftung ) geführt wird, sind alle Geschäftsvorfälle mit Belegen
am Jahresende dem Kirchenpfleger zur Prüfung vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung wird die Ordnungsmäßigkeit
der Kontenführung bestätigt und die Unterlagen werden im Pfarrbüro 10 Jahre aufbewahrt.

3. Auf Verlangen ist dem Kirchenverwaltungsvorstand oder dem Kirchenpfleger jederzeit Einblick in die vorhandenen Kassen/Konten zu gewähren.

4. Die Salden aller Kassen/Konten sind in der Kassenprüfungsniederschrift aufzuführen. Im Rahmen der
Vorlage in der Bischöflichen Finanzkammer ist eine Kopie der Dokumentation der getätigten Einnahmen
und Ausgaben beizufügen.

5. Auszahlungen an Mitglieder der Gruppierungen erfolgen in der Regel im Rahmen der kleinen Ehrenamtspauschale
(maximal 500,00 Euro jährlich).

Amtsblatt für das Bistum Passau vom 27. Februar 2012

Musterwartungsverträge für Glocken und Orgeln

Auf den Internetseiten des Referats Kirchenmusik können aktuelle Vorlagen für Glocken- und Orgelwartungsverträge als pdf-Dateien heruntergeladen werden. Gerade bei Glocken sind turnusmäßig geregelte Wartungen anzuraten, da Glockenstühle nicht regelmäßig begangen und kontrolliert werden.

Diese Wartungsverträge für Glocken und Orgeln bedürfen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung und sind vor Abschluss beim Referat Kirchenmusik, Domplatz 3, 94032 Passau zur fachlichen Prüfung einzureichen.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Dr. Marius Schwemmer, Leiter des Kirchenmusikreferates, zur Verfügung.
Anschrift: Domplatz 3, 94032 Passau,
Tel.: 0851/393-5121, Fax: 0851/393-5109,
www.kirchenmusik.bistum-passau.de

Amtsblatt für das Bistum Passau vom 8. April 2011

Urheberrecht in der Gemeinde

1.    Das Fotokopieren von Liedern und Noten ist grundsätzlich nicht gestattet; es besteht insoweit ein absolutes Kopierverbot.
Lediglich für den Bereich des Gemeindegesangs besteht eine Ausnahme: Falls bei gottesdienstliche Feiern Liedblätter für den Gemeindegesang hergestellt werden sollen, so ist dies rechtlich abgedeckt durch einen bestehenden Vertrag zwischen der VG Musikedition und dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD).
Dieser Vertrag greift allerdings nicht, wenn Kopien für den Organisten, Sänger oder Instrumentalisten benötigt werden. In diesem Fall ist eine Anfrage beim jeweiligen Verlag oder der VG Musikedition notwendig.

2.    Auch für die Musikaufführungen im Gottesdienst durch Chöre, Solisten, Instrumentalisten oder Organisten existiert eine pauschale Regelung, so dass keine gesonderte Genehmigung bei der GEMA eingeholt werden muss. Für den Ausnahmefall, dass Musik über Tonträger wiedergegeben werden soll, ist allerdings eine gesonderte Anmeldung bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA erforderlich.

3.    Musikaufführungen im Gottesdienst müssen nach dem bestehenden Pauschalvertrag zwischen dem VDD und der VG Musikedition grundsätzlich nicht angemeldet werden.

4.    Konzerte der ernsten Musik (also z.B. die klassische Kirchenmusik)sind von diesem Pauschalvertrag umfasst, soweit die Gemeinde alleiniger Veranstalter des Konzerts ist. (Für Konzerte mit Neuem Geistlichem Liedgut (NGL) wenden Sie sich bitte unmittelbar an die GEMA oder an den VDD.)

Das GEMA-Anmeldeformular für Ernste Musik in Kirchenkonzerten kann auf den Internetseiten des Referats Kirchenmusik der Diözese Passau unter www.kirchenmusik.bistum-passau.de -> Download -> Formulare heruntergeladen werden. Hier findet sich auch ein Link zum Merkblatt der Deutschen Bischofskonferenz zum Thema GEMA auf deren Seiten. Unter der gleichen Adresse ist auch im pdf-Format eine Informationsbroschüre „Urheberrecht in der Gemeinde“ zum herunterladen eingestellt, die vom VDD zusammen mit der VG Musikedition erstellt wurde und in gedruckter Form Ende 2009 an alle Pfarreien im Bistum vom Referat Kirchenmusik aus versandt wurde.
Für weitere Auskünfte steht das Referat Kirchenmusik gerne zur Verfügung.

Amtsblatt für das Bistum Passau vom 28. Januar 2011


Zuschuss für Probenwochenenden

Anträge auf Zuschuss für Probenwochenenden mit professioneller Stimmbildung bzw. einem professionellen Instrumentaldozenten oder vergleichbaren Veranstaltungen müssen ab 2011 bis zum 15.2. des Jahres gestellt werden, in dem dieser in Anspruch genommen werden möchte. Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag der Veranstaltung beizufügen. Es erfolgt ein vorläufiger Bescheid über den Zuschuss seitens des Referats Kirchenmusik.
Nach der Veranstaltung ist ein Leistungsnachweis, aus dem die tatsächlichen Kosten sowie die Verwendung des Zuschusses ersichtlich werden, bis zum 31. Januar des Folgejahres einzureichen. Auf dessen Grundlage wird der im Bescheid des Referats Kirchenmusik zugesagte Betrag ausgezahlt oder prozentual anteilig zu dem tatsächlichen Kostenaufwand, wenn er nicht im vollen Umfang in Anspruch genommen werden musste.

Amtsblatt für das Bistum Passau vom 28. Januar 2011

Aufnahmeprüfung für das Kirchenmusikseminar

Um ein vergleichbares Niveau der Anfänger im Kirchenmusikseminar zu gewährleisten, hat die Konferenz der Regionalkantoren des Bistums Passau und die Bischöfliche Kommission für Liturgie und Kirchenmusik beschlossen, eine Aufnahmeprüfung im Kirchenmusikseminar ab dem Schuljahr 2011/2012 einzuführen. Anmeldeschluss hierfür ist der 1. Juli 2011.
Die Aufnahmeprüfung, deren Inhalt und Umfang auf der Homepage des Referats Kirchenmusik eingesehen werden kann, findet in der Regel zu Beginn des neuen Schuljahres nach den Sommerferien der allgemein bildenden Schulen Bayerns statt. Anmeldungen dazu sind bis zum 1. Juli jedes Kursjahres erforderlich.

Amtsblatt für das Bistum Passau vom 28. Januar 2011
 

Honorarstundensätze der Organisten

Die zuletzt im Jahre 2004 bestimmten Sätze für die Organisten werden zum 01.07.2010 erhöht. Es wird empfohlen die neuen Werte ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Die Entscheidungshoheit über die Anwendung der Honorarstundensätze liegt jedoch bei der jeweiligen Pfarrkirchenstiftung. Soweit die Mitarbeiter der Besoldungsstelle von den Pfarrkirchenstiftungen keinen gegenteiligen Beschluss erhalten, wird davon ausgegangen, dass ab 01.07.2010 die nachfolgend aufgeführten Honorarstundensätze anzuwenden sind.

A-Musiker

29,00 €

B-Musiker

24,00 €

C-Musiker

17,50 €

D-Musiker

14,50 €

E-Musiker

12,00 €

 Der Honorarstundensatz versteht sich pro Diensteinheit, wobei die Vorbereitungszeit in der Vergütung enthalten ist. Die Diensteinheiten berechnen sich wie folgt:

Gottesdienst:

1 Einheit

Gottesdienst mit Chor und vorausgehender/m Probe/Einsingen:

2 Einheiten

Gottesdienst mit Bläsergruppe und vorausgehender Anspielprobe:

2 Einheiten

Chor-/Bläserprobe mit mindestens 45 Minuten:

1 Einheit

Chor-/Bläserprobe mit mindestens 60 Minuten:

1,33 Einheiten

Chor-/Bläserprobe mit mindestens 90 Minuten:

2 Einheiten

Passau, 27.05.2010

Dr. iur. Josef Sonnleitner
Finanzdirektor

Amtsblatt für das Bistum Passau vom 16. Juni 2010, S. 82
 

Geistliche Konzerte in der Kirche

Die Bedeutung der Kirchenmusik für die Gestaltung des Gottesdienstes wurde durch die Aussagen des II. Vatikanischen Konzils mit Nachdruck herausgestellt und gefestigt (Konstitution über die heilige Liturgie, Kap. VI, Art. 112).

Gleichwohl greift die Musica Sacra mit ihrem Reichtum über den gottesdienstlichen Rahmen hinaus, so dass mit Recht auf das gleiche Kapitel VI, Art. 114 Bezug genom­men werden kann, in dem es heißt: „Der Schatz der Kirchenmusik möge mit größter Sorgfalt bewahrt und gepflegt werden." Nach diesem Grundsatz finden in unse­rer Diözese seit Jahren geistliche Konzerte statt. Da sich im Laufe der Zeit gewisse Unsicherheiten, mitunter auch Missbräuche, eingestellt haben, ist es notwendig, die bishe­rigen Regelungen zu bekräftigen bzw. zu ergänzen. Für kirchenmusikalische Veranstaltungen jeder Art, ob klassi­sche Musik, Volksmusik oder geistliche Pop- und Jazzkonzerte, gilt folgende Regelung:

1.   Unsere Kirchen sind Stätten des Gottesdienstes und der Gottesverehrung. Ein geistliches Konzert steht mit im Dienst der Verkündigung und will auf seine Weise den Menschen zum Lob-Gottes führen. Von daher sind die in Kirchenkonzerten aufzuführenden Werke zu beurtei­len bzw. zuzulassen. Es ist nicht einfach jedes gute Orchesterstück, auch wenn es von einem Klas­siker geistlicher Musik stammt, dafür geeignet.

Es sind auch Anforderungen an den Text zu stellen. Es muss sich um geistliche Werke, wenn auch in einem weiteren Sinn, handeln.

2.   Nach Möglichkeit spricht der Kirchenrektor oder ein von ihm beauftragter Vertreter ein einführendes geistli­ches Wort.

3.   Die Erlaubnis zur Durchführung des Programms erteilt der Kirchenrektor. Er hat sich dabei an die unter 1. genannten Kriterien zu halten. Das Amt für Kirchenmusik steht ihm dabei jederzeit beratend zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet das Bischöf­liche Ordinariat.

4.   Bei der Aufstellung von Chor und Orchester ist eben­falls besondere Rücksicht auf den Charakter der Kirche als Stätte des Gottesdienstes zu nehmen. Wenn sie im Chorraum geschieht, ist u. U. das Sanctissimum aus dem Tabernakel zu transferieren. Das gilt auch bei volksmusikalischen Feiern, bei denen deutlich werden muss, dass die betreffenden Gruppen der Gemeinde hel­fen, die Heilsgeheimnisse des Glaubens zu meditie­ren und dem Herrn zu danken.

5.   Bei der Planung des Programmes ist darauf zu achten, dass das Konzert ohne Pause durchgeführt werden kann. Beifallskundgebungen sollen möglichst unterbleiben.

6. Die Mitarbeit einer Konzertagentur darf sich nur auf den technischen und organisatorischen Teil beschrän­ken. Eintrittspreise sollen in ihrer Höhe nach dem Umfang des Gebotenen bemessen werden und sind mit dem Kirchenrektor abzusprechen. Der Kartenverkauf muss nach Möglichkeit außerhalb des eigentlichen Kirchenraumes stattfinden. Wo es notwendig erscheint, können Ordner die Plätze anweisen.

Amtsblatt für das Bistum Passau vom 24. Juni 1998, S. 38f.

 

Kirchenmusikalische Fortbildung

Kirchenmusikdirektor Heinz-Walter Schmitz ist für die kirchenmusikalische Aus- und Fortbildung auf Diözesanebene zuständig.

Amtsblatt für das Bistum Passau vom 7. September 2006, S. 114, Nr. 84 (Ausschnitt)

 

Ordnung für die Regionalkantorentätigkeit in der Diözese Passau

Findet sich um Amtsblatt für die Diözese Passau vom 27. Februar 2002, S. 34ff. und wird derzeit überarbeitet

 

Abrechnung der Regionalkantorendienste

Die Abrechnung für die Regionalkantorendienste gegenüber den Pfarreien ist bisher stets vierteljährlich durch die Finanzkammer erfolgt. Erstmals ab diesem Jahr wird die Abrechnung durch die Finanzkammer nur noch jährlich im Oktober erfolgen, wobei in 2003 dadurch die drei ersten Quartale 2003 abgerechnet werden und ab Oktober 2004 die zurückliegenden vier Quartale (z.B. IV/2003-III/2004).
Wir bitten die Pfarreien darauf zu achten, dass dann möglicherweise größere Zahlungen zu leisten sind.

Amtsblatt für die Diözese Passau vom 12. Juni 2003, S. 45.