Haus Papst Benedikt XVI. - Neue Schatzkammer und Wallfahrtsmuseum
Amtliches
Richtlinien zur Führung von Kassen und Konten kirchlicher Gruppierungen auf Pfarrebene, soweit diese nicht rechtlich selbständig organisiert sind (Chor, Jugendgruppen, Ministranten, usw.)
Sämtliche rechtlich nicht selbständige organisierte kirchliche Gruppierungen auf pfarrlicher Ebene unterliegen
grundsätzlich der Leitung der Pfarrkirchenstiftung. Die Kassen- und Rechnungsführung aller Einrichtungen auf ortskirchlicher Ebene obliegt gemäß Art. 14 Kirchenstiftungsordnung dem Kirchenpfleger. Die Kirchenverwaltung
kann die Delegation dieser Verpflichtung in den oben genannten Einrichtungen auf Mitglieder der jeweiligen
Gruppierung beschließen, wenn folgende Vorgaben der Stiftungsaufsicht erfüllt werden:
1. Soweit eine Barkasse geführt wird, ist ein Kassenbuch zu führen, welches jeweils am Jahresende mit
sämtlichen Originalbelegen dem Kirchenpfleger zur Prüfung vorzulegen ist. Nach erfolgter Prüfung wird die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bestätigt und die Unterlagen werden im Pfarrbüro 10 Jahre aufbewahrt.
2. Soweit ein Konto ( Konto der Pfarrkirchenstiftung ) geführt wird, sind alle Geschäftsvorfälle mit Belegen
am Jahresende dem Kirchenpfleger zur Prüfung vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung wird die Ordnungsmäßigkeit
der Kontenführung bestätigt und die Unterlagen werden im Pfarrbüro 10 Jahre aufbewahrt.
3. Auf Verlangen ist dem Kirchenverwaltungsvorstand oder dem Kirchenpfleger jederzeit Einblick in die vorhandenen Kassen/Konten zu gewähren.
4. Die Salden aller Kassen/Konten sind in der Kassenprüfungsniederschrift aufzuführen. Im Rahmen der
Vorlage in der Bischöflichen Finanzkammer ist eine Kopie der Dokumentation der getätigten Einnahmen
und Ausgaben beizufügen.
5. Auszahlungen an Mitglieder der Gruppierungen erfolgen in der Regel im Rahmen der kleinen Ehrenamtspauschale
(maximal 500,00 Euro jährlich).
Amtsblatt für das Bistum Passau vom 27. Februar 2012
Musterwartungsverträge für Glocken und Orgeln
Auf den Internetseiten des Referats Kirchenmusik können aktuelle Vorlagen für Glocken- und Orgelwartungsverträge als pdf-Dateien heruntergeladen werden. Gerade bei Glocken sind turnusmäßig geregelte Wartungen anzuraten, da Glockenstühle nicht regelmäßig begangen und kontrolliert werden.
Diese Wartungsverträge für Glocken und Orgeln bedürfen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung und sind vor Abschluss beim Referat Kirchenmusik, Domplatz 3, 94032 Passau zur fachlichen Prüfung einzureichen.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Dr. Marius Schwemmer, Leiter des Kirchenmusikreferates, zur Verfügung.
Anschrift: Domplatz 3, 94032 Passau,
Tel.: 0851/393-5121, Fax: 0851/393-5109,
www.kirchenmusik.bistum-passau.de
Amtsblatt für das Bistum Passau vom 8. April 2011
Urheberrecht in der Gemeinde
1. Das Fotokopieren von Liedern und Noten ist grundsätzlich nicht gestattet; es besteht insoweit ein absolutes Kopierverbot.
Lediglich für den Bereich des Gemeindegesangs besteht eine Ausnahme: Falls bei gottesdienstliche Feiern Liedblätter für den Gemeindegesang hergestellt werden sollen, so ist dies rechtlich abgedeckt durch einen bestehenden Vertrag zwischen der VG Musikedition und dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD).
Dieser Vertrag greift allerdings nicht, wenn Kopien für den Organisten, Sänger oder Instrumentalisten benötigt werden. In diesem Fall ist eine Anfrage beim jeweiligen Verlag oder der VG Musikedition notwendig.
2. Auch für die Musikaufführungen im Gottesdienst durch Chöre, Solisten, Instrumentalisten oder Organisten existiert eine pauschale Regelung, so dass keine gesonderte Genehmigung bei der GEMA eingeholt werden muss. Für den Ausnahmefall, dass Musik über Tonträger wiedergegeben werden soll, ist allerdings eine gesonderte Anmeldung bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA erforderlich.
3. Musikaufführungen im Gottesdienst müssen nach dem bestehenden Pauschalvertrag zwischen dem VDD und der VG Musikedition grundsätzlich nicht angemeldet werden.
4. Konzerte der ernsten Musik (also z.B. die klassische Kirchenmusik)sind von diesem Pauschalvertrag umfasst, soweit die Gemeinde alleiniger Veranstalter des Konzerts ist. (Für Konzerte mit Neuem Geistlichem Liedgut (NGL) wenden Sie sich bitte unmittelbar an die GEMA oder an den VDD.)
Das GEMA-Anmeldeformular für Ernste Musik in Kirchenkonzerten kann auf den Internetseiten des Referats Kirchenmusik der Diözese Passau unter www.kirchenmusik.bistum-passau.de -> Download -> Formulare heruntergeladen werden. Hier findet sich auch ein Link zum Merkblatt der Deutschen Bischofskonferenz zum Thema GEMA auf deren Seiten. Unter der gleichen Adresse ist auch im pdf-Format eine Informationsbroschüre „Urheberrecht in der Gemeinde“ zum herunterladen eingestellt, die vom VDD zusammen mit der VG Musikedition erstellt wurde und in gedruckter Form Ende 2009 an alle Pfarreien im Bistum vom Referat Kirchenmusik aus versandt wurde.
Für weitere Auskünfte steht das Referat Kirchenmusik gerne zur Verfügung.
Amtsblatt für das Bistum Passau vom 28. Januar 2011
Zuschuss für Probenwochenenden
Anträge auf Zuschuss für Probenwochenenden mit professioneller Stimmbildung bzw. einem professionellen Instrumentaldozenten oder vergleichbaren Veranstaltungen müssen ab 2011 bis zum 15.2. des Jahres gestellt werden, in dem dieser in Anspruch genommen werden möchte. Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag der Veranstaltung beizufügen. Es erfolgt ein vorläufiger Bescheid über den Zuschuss seitens des Referats Kirchenmusik.
Nach der Veranstaltung ist ein Leistungsnachweis, aus dem die tatsächlichen Kosten sowie die Verwendung des Zuschusses ersichtlich werden, bis zum 31. Januar des Folgejahres einzureichen. Auf dessen Grundlage wird der im Bescheid des Referats Kirchenmusik zugesagte Betrag ausgezahlt oder prozentual anteilig zu dem tatsächlichen Kostenaufwand, wenn er nicht im vollen Umfang in Anspruch genommen werden musste.
Amtsblatt für das Bistum Passau vom 28. Januar 2011
Aufnahmeprüfung für das Kirchenmusikseminar
Um ein vergleichbares Niveau der Anfänger im Kirchenmusikseminar zu gewährleisten, hat die Konferenz der Regionalkantoren des Bistums Passau und die Bischöfliche Kommission für Liturgie und Kirchenmusik beschlossen, eine Aufnahmeprüfung im Kirchenmusikseminar ab dem Schuljahr 2011/2012 einzuführen. Anmeldeschluss hierfür ist der 1. Juli 2011.
Die Aufnahmeprüfung, deren Inhalt und Umfang auf der Homepage des Referats Kirchenmusik eingesehen werden kann, findet in der Regel zu Beginn des neuen Schuljahres nach den Sommerferien der allgemein bildenden Schulen Bayerns statt. Anmeldungen dazu sind bis zum 1. Juli jedes Kursjahres erforderlich.
Amtsblatt für das Bistum Passau vom 28. Januar 2011
Honorarstundensätze der Organisten
Die zuletzt im Jahre 2004 bestimmten Sätze für die Organisten werden zum 01.07.2010 erhöht. Es wird empfohlen die neuen Werte ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Die Entscheidungshoheit über die Anwendung der Honorarstundensätze liegt jedoch bei der jeweiligen Pfarrkirchenstiftung. Soweit die Mitarbeiter der Besoldungsstelle von den Pfarrkirchenstiftungen keinen gegenteiligen Beschluss erhalten, wird davon ausgegangen, dass ab 01.07.2010 die nachfolgend aufgeführten Honorarstundensätze anzuwenden sind.
|
A-Musiker |
29,00 € |
|
B-Musiker |
24,00 € |
|
C-Musiker |
17,50 € |
|
D-Musiker |
14,50 € |
|
E-Musiker |
12,00 € |
|
Gottesdienst: |
1 Einheit |
|
Gottesdienst mit Chor und vorausgehender/m Probe/Einsingen: |
2 Einheiten |
|
Gottesdienst mit Bläsergruppe und vorausgehender Anspielprobe: |
2 Einheiten |
|
Chor-/Bläserprobe mit mindestens 45 Minuten: |
1 Einheit |
|
Chor-/Bläserprobe mit mindestens 60 Minuten: |
1,33 Einheiten |
|
Chor-/Bläserprobe mit mindestens 90 Minuten: |
2 Einheiten |
Finanzdirektor
Amtsblatt für das Bistum Passau vom 16. Juni 2010, S. 82
Geistliche Konzerte in der Kirche
Es sind auch Anforderungen an den Text zu stellen. Es muss sich um geistliche Werke, wenn auch in einem weiteren Sinn, handeln.
Kirchenmusikalische Fortbildung
Kirchenmusikdirektor Heinz-Walter Schmitz ist für die kirchenmusikalische Aus- und Fortbildung auf Diözesanebene zuständig.
Amtsblatt für das Bistum Passau vom 7. September 2006, S. 114, Nr. 84 (Ausschnitt)
Ordnung für die Regionalkantorentätigkeit in der Diözese Passau
Findet sich um Amtsblatt für die Diözese Passau vom 27. Februar 2002, S. 34ff. und wird derzeit überarbeitet
Abrechnung der Regionalkantorendienste
Die Abrechnung für die Regionalkantorendienste gegenüber den Pfarreien ist bisher stets vierteljährlich durch die Finanzkammer erfolgt. Erstmals ab diesem Jahr wird die Abrechnung durch die Finanzkammer nur noch jährlich im Oktober erfolgen, wobei in 2003 dadurch die drei ersten Quartale 2003 abgerechnet werden und ab Oktober 2004 die zurückliegenden vier Quartale (z.B. IV/2003-III/2004).
Wir bitten die Pfarreien darauf zu achten, dass dann möglicherweise größere Zahlungen zu leisten sind.
Amtsblatt für die Diözese Passau vom 12. Juni 2003, S. 45.





