Nach § 2 der 11. BaylfSI\4V ist das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Ein triftiger Grund ist nach § 2 Satz 2 Nr. 9 die Teilnahme an „Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis”.
Der Begriff „Beerdigung” umfasst jegliche organisierte Zusammenkunft von Trauernden anlässlich eines Trauerfatts und damit insbesondere Trauerfeiern, ein Requiem, Rosenkränz- und Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Teil der Beerdigung in einer Kirche, auf einem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof, in einem Krematorium oder etwa den Räumen eines Bestattungsunternehmens stattfindet. Der „engste Familienkreis” bestimmt sich nach den Vorgaben von § 4 Abs. 1 Satz 4 der 11. BaylfSMV. Insgesamt sollte der „engste Familien- und Freundeskreis” im Regelfall nicht mehr als 25 Trauergäste umfassen. In Gebäuden ist der Teilnehmerkreis im Übrigen durch die Anzahl der Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, beschränkt und kann im Infektionsschutzkonzept des Trägers der Örtlichkeit zahlenmäßig weiter eingeschränkt werden.
Für die Durchführung von Beerdigungen sind weiterhin die grundlegenden Regeln für Gottesdienste anzuwenden:
Eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste ist untersagt. Zulässig ist eine Zusammenkunft des in § 4 Abs. 1 Satz 1 der 11. BaylfSMV genannten Personenkreises im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken vorbehaltlich der nächtlichen Ausgangssperre.
Für den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen gelten weiterhin die Anforderungen von § 7 der Bestattungsverordnung. Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass gegen eine Abschiednahme am offenen Sarg keine Bedenken bestehen, wenn beim Verstorbenen keine Anhaltspunkte für eine Infektionskrankheit im Sinne von § 7 der Bestattungsverordnung
vor.
Der Friedhofsträger ist im Rahmen seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Benutzung der Bestattungseinrichtungen für die Erstellung, Durchführung und Überwachung des Infektionsschutzkonzeptes zuständig. (Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, Hinweis zu den geltenden Informationen zu Bestattungen während der Corona-Pandemie vom 03.11.2020; eingegangen am 02.12.20)