20181113 Frauenseelsorge 5464 Foto: Simona Kehl / pbp

Was ist sexualisierte Gewalt?

Der Begriff „Sexualisierte Gewalt“ betont, dass es sich um einen Gewaltakt handelt, der in sexualisierter Form ausgedrückt wird. Somit wird sie körperlicher oder seelischer Gewalt nebengeordnet.

Sexualisierte Gewalt

Die Ver­wen­dung des Begrif­fes Gewalt deu­tet dar­auf hin, dass es sich bei einer Hand­lung nicht um ein­ver­nehm­li­che Gescheh­nis­se zwi­schen Part­nern auf Augen­hö­he han­delt, son­dern um ein Ver­hal­ten, bei dem eine Per­son der ande­ren Per­son über­le­gen bzw. unter­le­gen ist. Dabei umfasst der Begriff sowohl psy­chi­sche als auch phy­si­sche Grenz­über­schrei­tun­gen. Zwi­schen den betei­lig­ten Per­so­nen herrscht ein Macht­ge­fäl­le, das dazu führt, dass die unter­le­ge­ne Per­son nicht in der Lage ist, sich der Situa­ti­on zu ent­zie­hen und in Fol­ge des­sen eige­ne Wün­sche und Inter­es­sen nicht ver­ba­li­sie­ren und/​oder durch­set­zen kann. 

Die­ses Macht­ge­fäl­le kann sich aus ver­schie­de­nen Kon­stel­la­tio­nen erge­ben, z. B. 

  • gro­ßer Altersunterschied, 
  • sozia­le Stellung, 
  • kör­per­li­che Überlegenheit, 
  • Auto­ri­täts­stel­lung, usw. …. 

Die Erwei­te­rung des Begrif­fes in sexua­li­sier­te Gewalt“ betont, dass bei den Taten Sexua­li­tät benutzt wird, um Gewalt aus­zu­üben.[1]

[1] vgl. Ban­ge, D. Spre­chen und for­schen über das Unsag­ba­re, S. 29

Erscheinungsformen

Um der Band­brei­te von sexua­li­sier­ter Gewalt gerecht zu wer­den, wird die­se in drei Berei­che ein­ge­teilt. Alle die­se For­men wer­den im Kon­text von Prä­ven­ti­on gegen sexua­li­sier­te Gewalt in den Blick genommen.

Grenzverletzungen

Grenz­ver­let­zun­gen sind die Miss­ach­tung einer aus­ba­lan­cier­ten Nähe und Distanz ande­ren gegen­über. Sie sind die häu­figs­te Form von sexua­li­sier­ter Gewalt und tre­ten in Wor­ten, Ges­ten oder Taten auf. Ob sich eine Grenz­über­schrei­tung ereig­net hängt ent­schei­dend davon ab, wie das Gegen­über dies per­sön­lich erlebt und beurteilt. 

Unser Zusam­men­le­ben und auch gesell­schaft­li­che und per­sön­li­che Emp­fin­dun­gen im Hin­blick auf Nähe und Distanz unter­lie­gen dem Wan­del der Zeit. In der Betrach­tung wird man zu dem Schluss kom­men, dass Umgangs­for­men, die vor zehn, zwan­zig oder mehr Jah­ren als nor­mal“ gal­ten, nun hin­ter­fragt wer­den. Im Lau­fe der Zeit ver­än­der­te und ver­än­dert sich der Blick immer mehr von den eige­nen Ein­schät­zun­gen und Gefüh­len hin zur Wah­rung der per­sön­li­chen Gren­zen des Gegenübers.

Im all­täg­li­chen Mit­ein­an­der sind Grenz­ver­let­zun­gen nicht gänz­lich zu ver­mei­den. Umso wich­ti­ger ist es die­se ent­spre­chend zu kom­mu­ni­zie­ren, um ein Bewusst­sein zu schaf­fen, dass hier eine per­sön­li­che Gren­ze über­schrit­ten wur­de und letzt­lich eine Ver­let­zung statt­ge­fun­den hat. Ansons­ten besteht die Gefahr, dass sich in einer Grup­pe ein Kli­ma der Grenz­ver­let­zun­gen etabliert.

Dabei ist es sinn­voll, zwi­schen Grenz­ver­let­zun­gen zu differenzieren 

  • die unab­sicht­lich ver­übt werden,
  • die aus fach­li­chen bezie­hungs­wei­se per­sön­li­chen Unzu­läng­lich­kei­ten und
  • die aus einer Kul­tur der Grenzverletzungen“

her­aus ent­ste­hen.“[1]

Las­sen sich unab­sicht­lich ver­üb­te Grenz­ver­let­zun­gen meist durch eine Ent­schul­di­gung kor­ri­gie­ren, sind die unter b) und c) genann­ten Grenz­ver­let­zun­gen, ins­be­son­de­re, wenn der grenz­ver­let­zen­de Umgang im Kon­text von Macht und/​oder Sexua­li­tät geschieht, eine Anfra­ge an die Ver­ant­wort­li­chen, Maß­nah­men, die den Schutz der Anver­trau­ten stär­ken, zu ergreifen.

Bei­spie­le:

  • nicht gewoll­te Umarmung
  • unre­flek­tier­te Ver­wen­dung von Kose­na­men wie z.B. Schätz­chen“
  • geschlechts­spe­zi­fi­sche Witze
  • ver­se­hent­li­che unan­ge­neh­me Berührung
  • Hin­ter­her­pfei­fen
  • Sexu­ell zwei­deu­ti­ge Kommentare
  • Sexu­ell anzüg­li­che Bemerkungen
  • Belei­di­gen­de Kom­men­ta­re über die Klei­dung, das Aus­se­hen oder das Privatleben
  • Unan­ge­mes­se­ne Gesprä­che über das eige­ne Sexualleben

[1] Dörr, M. Nähe und Distanz, S. 22

Sexuelle Übergriffe

Der Über­gang von Grenz­ver­let­zun­gen zu sexu­el­len Über­grif­fen ist flie­ßend, aber den­noch kenn­zeich­nen die­se Form von sexua­li­sier­ter Gewalt bestimm­te Merk­ma­le. Dazu gehört das Hin­weg­set­zen über gesell­schaft­li­che Nor­men, insti­tu­tio­nel­le Regeln und fach­li­che Stan­dards sowie indi­vi­du­el­le Gren­zen und ver­ba­le, non­ver­ba­le oder kör­per­li­che Wider­stän­de der Betrof­fe­nen. Grund­sätz­lich lässt sich fest­hal­ten, dass sie nicht (mehr) zufäl­lig oder aus Ver­se­hen gesche­hen, sie sind bewusst, absicht­lich, ziel­ge­rich­tet und in der Regel häu­fi­ger und mas­si­ver. Sexu­el­le Über­grif­fe durch ehren­amt­li­che und pro­fes­sio­nel­le Betreu­ungs­per­so­nen sind stets auch ein Miss­brauch von Ver­trau­en und Macht. Es ist kei­nes­falls ange­mes­sen, sie auf eine Nähe-Distanz-Pro­ble­ma­tik zu redu­zie­ren.“[1]

Sexu­el­le Über­grif­fe gehö­ren stra­te­gisch zur Vor­be­rei­tung einer Straf­tat. Der Pro­zess der Anbah­nung wird in der Fach­spra­che als Groo­ming“ bezeich­net. Meist umfasst er fol­gen­de Aspek­te: Ver­trau­en gewin­nen, Bevor­zu­gung und Iso­lie­rung von Betrof­fe­nen, Erwir­ken von Geheim­hal­tung, Desen­si­bi­li­sie­rung von Betrof­fe­nen durch schritt­wei­se Grenz­über­schrei­tun­gen. Geschieht dies im vir­tu­el­len Raum, spricht man von Cybergrooming.

Bei­spie­le:

  • Mas­si­ve oder wie­der­hol­te Berüh­run­gen der Brust oder Geni­ta­li­en in Spiel und Sport
  • Sexis­ti­sches Mani­pu­lie­ren von Fotos (Ein­fü­gen von Por­trait­auf­nah­men auf nack­te Körper)
  • Sexis­ti­sche Spie­le, Mut­pro­ben, Auf­nah­me­ri­tua­le (Fla­schen­dre­hen mit Entkleiden)
  • Wie­der­hol­te Miss­ach­tung der pro­fes­sio­nel­len Rol­le (Auf­for­de­rung zu Zärtlichkeit)
  • Gene­rell E‑Mails, SMS, Fotos oder Vide­os mit sexu­el­lem Bezug

[1] Enders, U. Gren­zen ach­ten, S. 42

Strafrechtlich relevante Tatbestände

Das Straf­ge­setz­buch bezeich­net die­se als Straf­ta­ten gegen die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung“ (§§ 174184l StGB). Zu den bekann­tes­ten zäh­len: Sexu­el­ler Miss­brauch von Min­der­jäh­ri­gen, Ver­brei­tung, Erwerb und Besitz kin­der- bzw. jugend­por­no­gra­phi­scher Inhal­te, Ver­let­zung des Intim­be­reichs durch Bild­auf­nah­men, exhi­bi­tio­nis­ti­sche Hand­lun­gen usw. Nicht nur Erwach­se­ne, son­dern bereits Jugend­li­che ab 14 Jah­ren kön­nen als Täter:innen zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen werden.

Kirchliches Strafrecht

Auch im kirch­li­chen Straf­recht, dem Codex Iuris Cano­ni­ci (CIC), wer­den der Miss­brauch von Min­der­jäh­ri­gen und schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen durch Pries­ter, Ordens­leu­te und Lai­en als delic­ta gra­vio­ra“ (schwer­wie­gen­de­re Straf­ta­ten) gegen Leben, Wür­de und Frei­heit des Men­schen ein­ge­stuft (vgl. can. 1398 CIC). Im Fall einer kon­kre­ten Anzei­ge wird die Anschul­di­gung zuerst von der Staats­an­walt­schaft und anschlie­ßend auch von kirch­li­chen Ermitt­lern unter­sucht. Je nach Beweis­la­ge wird unter Umstän­den in bei­den Rechts­krei­sen ein Straf­ver­fah­ren mit abschlie­ßen­dem Urteils­spruch geführt. Kle­ri­ker kön­nen im kirch­li­chen Ver­fah­ren mit Amts­ent­he­bung und ande­ren Stra­fen bis zur Ent­las­sung aus dem Kle­ri­ker­stand bestraft wer­den. Lai­en droht eine Geld­stra­fe, die Ver­set­zung in einen Dienst­be­reich ohne seel­sor­ger­li­chen Kon­takt zu Min­der­jäh­ri­gen (z.B. Ver­set­zung in ein Archiv) oder die Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Gemäß Nr. 11 der Ord­nung für den Umgang mit sexu­el­lem Miss­brauch“ der DBK (vgl. Amts­blatt Pas­sau vom 30.01.2020) besteht für alle im kirch­li­chen Dienst Beschäf­tig­ten eine Mel­de­pflicht die­ser Straf­ta­ten. Can. 1371 § 6 CIC wie­der­um stellt die Unter­las­sung der Mel­dung nach Kennt­nis­nah­me einer sol­chen Straf­tat unter Strafe.

Sexueller Missbrauch

Obwohl in der Prä­ven­ti­ons­ar­beit mit den 3 obi­gen Begrif­fen gear­bei­tet wird, ist es sinn­voll, kurz den Begriff des sexu­el­len Miss­brauchs zu erläu­tern: Der Begriff hat sich als All­tags­be­griff durch­ge­setzt und meint nicht nur straf­ba­re sexu­el­le Hand­lun­gen, obgleich er der juris­ti­schen Ter­mi­no­lo­gie im Straf­ge­setz­buch ent­spricht. Der Begriff steht für alle For­men sexu­el­ler Hand­lun­gen, die das Wohl und die Rech­te eines ande­ren beeinträchtigen

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Bettina Sturm 2

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Präventionsbeauftragte

Magdalena Lummer

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Präventionsfachkraft

Marcus Gillhofer

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