Soziales

„Gott ist ein Freund des Lebens“

Pressemeldung am 23.04.2024

Kinderhand Simona Kehl Bild: pbp / Simona Kehl

Stellungnahme des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz aus Anlass des Berichts der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin.

Der Stän­di­ge Rat der Deut­schen Bischofs­kon­fe­renz hat bei sei­ner gest­ri­gen Sit­zung (22. April 2024) die nach­fol­gen­de, ein­stim­mig ange­nom­me­ne Stel­lung­nah­me zu aktu­el­len Fra­gen des Lebens­schut­zes verfasst.

In gro­ßer Sor­ge neh­men wir die aktu­el­le Debat­te um Fra­gen des Lebens­schut­zes in unse­rem Land wahr. Kon­kre­ter Anlass unse­rer Über­le­gun­gen ist der am 15. April 2024 ver­öf­fent­lich­te Bericht der von der Bun­des­re­gie­rung beauf­trag­ten Kom­mis­si­on zur repro­duk­ti­ven Selbst­be­stim­mung und Fort­pflan­zungs­me­di­zin. Das Leben des Men­schen ist schutz­wür­dig von allem Anfang an bis zum natür­li­chen Tod. Dies gilt es zu beach­ten und zu bewah­ren, bei allem Respekt vor der Gewis­sens­ent­schei­dung jeder ein­zel­nen Per­son. Des­halb ist es unse­re Pflicht als Bür­ge­rin­nen und Bür­ger und auch die Pflicht der staat­li­chen Gemein­schaft, sich mit allem Nach­druck für den Schutz des mensch­li­chen Lebens ein­zu­set­zen. Wenn hier die Grund­prin­zi­pi­en unse­rer Rechts­ord­nung ver­scho­ben wer­den, hat dies weit­rei­chen­de und nicht abseh­ba­re Konsequenzen.

Das Leben des Men­schen ist schutz­wür­dig von allem Anfang an bis zum natür­li­chen Tod.”

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz

Das Recht auf Selbst­be­stim­mung ist in der Grund­ord­nung unse­rer Gesell­schaft ein hohes Gut. Die Mög­lich­keit, gera­de in schwie­ri­gen Lebens­si­tua­tio­nen schwer­wie­gen­de und fol­gen­rei­che Ent­schei­dun­gen im Ein­klang mit dem eige­nen Gewis­sen tref­fen zu kön­nen, hat auch aus der Per­spek­ti­ve eines christ­li­chen Men­schen­bil­des einen beson­de­ren Stel­len­wert, nicht zuletzt ange­sichts der unan­tast­ba­ren Wür­de des Men­schen. Des­halb ist es uns wich­tig, die Frau­en in ihrer indi­vi­du­el­len Situa­ti­on des Schwan­ger­schafts­kon­flikts acht­sam wahr­zu­neh­men, der Wür­de der Frau mit Ach­tung zu begeg­nen und ihr Selbst­be­stim­mungs­recht nicht in unge­bühr­li­cher Wei­se ein­zu­schrän­ken. Das Leben des Kin­des kann ohne die Mut­ter nicht geschützt werden.

Es ist jedoch unver­zicht­bar, in die­sem Zusam­men­hang auch die Wür­de des noch nicht gebo­re­nen, aber bereits gezeug­ten und sich als Mensch ent­wi­ckeln­den Kin­des im Mut­ter­leib im Blick zu behal­ten. Die Hei­lig­keit des mensch­li­chen Lebens ist für Chris­ten eine wesent­li­che Glau­bens­über­zeu­gung. Herr, du Freund des Lebens“ heißt es schon im alt­tes­ta­ment­li­chen Buch der Weis­heit in einer bild­li­chen Aus­sa­ge über Gott (Weish 11,26). Wenn Gott ein Freund des Lebens ist und das mensch­li­che Leben hoch schätzt, wie könn­ten die Chris­ten ihm nicht nach­fol­gen? Dar­in liegt der Grund dafür, dass sich die Kir­che gegen die Todes­stra­fe aus­spricht, dass sie den Krieg als Nie­der­la­ge der Mensch­lich­keit betrach­tet, dass Chris­ten sich für den Schutz und das Leben ande­rer Men­schen und eine soli­da­ri­sche Gesell­schaft ein­set­zen. Nicht zuletzt liegt dar­in auch der Grund dafür, dass wir mit Vehe­menz für einen sorg­sa­men, schüt­zen­den Umgang mit dem Leben der noch nicht gebo­re­nen Men­schen ein­tre­ten. In ethi­scher Per­spek­ti­ve kön­nen wir die Abtrei­bung daher nicht gut­hei­ßen und sie auch nicht als eine Nor­ma­li­tät mensch­li­chen Lebens akzeptieren.

Die Kon­zep­ti­on des Grund­ge­set­zes der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, die die gesell­schaft­li­che Grund­ord­nung unse­res Lan­des kodi­fi­ziert, hat aus guten Grün­den die unan­tast­ba­re Wür­de des Men­schen zum Aus­gangs­punkt und erklärt ihre Ach­tung und ihren Schutz im glei­chen Atem­zug zur Ver­pflich­tung aller staat­li­chen Gewalt. Ein wesent­li­cher Aspekt der hier zugrun­de geleg­ten Kon­zep­ti­on von Wür­de ist, dass sie dem Men­schen an sich als Mit­glied der Spe­zi­es Mensch zukommt, ohne eige­nen Ver­dienst oder eige­ne Leis­tung, unab­hän­gig von jedem sub­jek­ti­ven Wol­len, und dass sie nicht ver­han­del­bar, nicht teil­bar und auch nicht abstuf­bar ist. Sowohl in der theo­re­ti­schen Kon­zep­ti­on als auch in der his­to­ri­schen Ent­wick­lung hängt die­ses Ver­ständ­nis von Men­schen­wür­de aufs Engs­te mit dem Recht des Men­schen auf Unver­sehrt­heit von Leib und Leben zusam­men, ist doch das Leben die Ermög­li­chungs­be­din­gung jeder Ach­tung vor der Würde.

Im Schwan­ger­schafts­kon­flikt ste­hen sich fun­da­men­ta­le Rechts­po­si­tio­nen zwei­er Men­schen kon­flikt­haft gegen­über, die doch eigent­lich eine Zwei­heit in Ein­heit“ bil­den, wie das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt es aus­ge­drückt hat. In recht­li­cher Per­spek­ti­ve kommt es hier zu einer Dilem­ma-Situa­ti­on, die allei­ne mit den Mit­teln juris­ti­scher Logik letzt­lich nicht auf­ge­löst wer­den kann. Die Rechts­ord­nung ist des­halb dar­auf zurück­ge­wor­fen, hier wenigs­tens eine nähe­rungs­wei­se Regu­lie­rung zu fin­den. Der bestehen­de Kon­flikt und das zu kon­sta­tie­ren­de Dilem­ma las­sen sich nicht dadurch auf­lö­sen, dass man dem unge­bo­re­nen Kind ent­we­der sei­ne Wür­de teil­wei­se oder sogar ganz abspricht oder aber sein Lebens­recht abstuft und gera­de sei­ne völ­li­ge Ange­wie­sen­heit auf die Mut­ter und sei­ne Schutz­be­dürf­tig­keit als Grund dafür her­an­zieht, ihm weni­ger oder gar kei­nen Lebens­schutz zuzu­er­ken­nen. Die­se Argu­men­ta­ti­on betrach­ten wir als in sich wider­sprüch­lich. Sie ver­kehrt den Bedeu­tungs­ge­halt recht­li­cher und ethi­scher Prin­zi­pi­en in das Gegen­teil. Ein sol­cher Umgang mit der Wür­de und dem Lebens­recht des Men­schen, gera­de wenn er in der rechts­dog­ma­ti­schen Dis­kus­si­on statt­fin­det, erfüllt uns mit ernst­haf­ter Sor­ge um die huma­nen Grund­la­gen unse­rer gesell­schaft­li­chen Ord­nung und um die Wur­zeln unse­rer Verfassung.

Die in Deutsch­land der­zeit gel­ten­de recht­li­che Rege­lung ist das Ergeb­nis schwie­ri­ger ethi­scher Dis­kus­sio­nen und ein­ge­hen­der juris­ti­scher Über­le­gun­gen. Sie ist dem Bemü­hen geschul­det, die hier mög­li­che nähe­rungs­wei­se Regu­lie­rung zu errei­chen. Die recht­li­che Kon­zep­ti­on, die die Abtrei­bung aus Grün­den des staat­li­chen Lebens­schutz­auf­tra­ges als straf­recht­lich ver­bo­ten bei­be­hält, aus Grün­den der Selbst­be­stim­mung der Frau aber die Mög­lich­keit der gesi­cher­ten Straf­frei­heit eröff­net, ist des­halb kom­pro­miss­haft. Es gab an die­ser Rege­lung immer Kri­tik von ver­schie­de­nen Sei­ten und auch die katho­li­sche Kir­che kann nicht ver­schwei­gen, dass die Rege­lung nicht in vol­ler Über­ein­stim­mung mit ihren ethi­schen Prin­zi­pi­en steht. Aber ins­ge­samt gilt es in aller Deut­lich­keit her­aus­zu­stel­len, dass die­se Geset­zes­re­ge­lung einen Aus­gleich zwei­er in der Men­schen­wür­de wur­zeln­der Rechts­gü­ter sucht und so einen erheb­li­chen Bei­trag zu einer gesell­schaft­li­chen Befrie­dung geleis­tet hat. Sowohl die recht­lich-ethi­schen Über­le­gun­gen als auch die gesell­schaft­li­che Per­spek­ti­ve bewe­gen uns dazu, uns mit Nach­druck für den Erhalt des bestehen­den gesetz­li­chen Schutz­kon­zep­tes nach §§ 218 ff. StGB in Ver­bin­dung mit dem Schwan­ger­schafts­kon­flikt­ge­setz (SchKG) aus­zu­spre­chen. Gleich­zei­tig wei­sen wir dar­auf hin, dass es eine gesamt­ge­sell­schaft­li­che Ver­pflich­tung dar­stellt, den Schutz und die Rah­men­be­din­gun­gen für schwan­ge­re Frau­en so zu ver­bes­sern, dass das men­schen­mög­li­che geschieht, um Schwan­ger­schafts­kon­flik­te zu ver­mei­den oder soweit mög­lich zu ent­schär­fen. Die vom Gesetz vor­ge­se­he­ne ver­pflich­ten­de Bera­tung vor einer Abtrei­bung ist Teil die­ser gesell­schaft­li­chen Ver­ant­wor­tung. Sie wird ergänzt durch frei­wil­li­ge Bera­tungs- und Hil­fe­an­ge­bo­te, die die Bera­tungs­pflicht aber nicht erset­zen sollen.

In sei­nem zwei­ten Teil befasst sich der Bericht der Kom­mis­si­on zur repro­duk­ti­ven Selbst­be­stim­mung und Fort­pflan­zungs­me­di­zin mit der Fra­ge nach einer recht­li­chen Rege­lung, die auch in Deutsch­land die Eizell­spen­de und die Leih­mut­ter­schaft ermög­licht. In dif­fe­ren­zier­ten Über­le­gun­gen wer­den dabei auch die medi­zi­ni­schen und ethi­schen Pro­ble­ma­ti­ken erwo­gen, die sich mit die­sen fort­pflan­zungs­me­di­zi­ni­schen Tech­ni­ken ver­bin­den. Den erwei­ter­ten Mög­lich­kei­ten für Paa­re oder Ein­zel­per­so­nen, die auf ande­rem Weg kei­ne Kin­der bekom­men kön­nen, ste­hen hier zahl­rei­che Fra­gen und Beden­ken gegen­über, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Benach­tei­li­gung von Frau­en, die ihren Kör­per bzw. ihre Eizel­len für sol­che Ver­fah­ren zur Ver­fü­gung stel­len, aber auch im Hin­blick auf eine all­ge­mei­ne Kom­mer­zia­li­sie­rung mensch­li­cher Fort­pflan­zung. Die Wei­ter­ga­be des Lebens ist ein höchst sen­si­bler Lebens­be­reich. Er erfor­dert sowohl in medi­zi­ni­scher, psy­cho­lo­gi­scher als auch in ethi­scher Hin­sicht höchs­te Sorg­falt. Nicht zuletzt die Berück­sich­ti­gung des Kin­des­wohls spielt hier eine bedeu­ten­de Rolle.

Unter Wür­di­gung der im Bericht benann­ten Aspek­te kom­men wir daher zu dem Schluss: Es ist dem Gesetz­ge­ber drin­gend anzu­ra­ten, kei­ne Ver­än­de­rung der gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen vor­zu­neh­men, weil die­se sowohl Selbst­be­stim­mung und Gesund­heit der Frau als auch des unge­bo­re­nen Kin­des schüt­zen. Viel­mehr gilt es, die ange­spro­che­nen Fra­ge­stel­lun­gen sorg­fäl­tig wei­ter zu unter­su­chen und die Abwä­gung dort wis­sen­schaft­lich bes­ser abzu­si­chern, wo die Daten­la­ge noch nicht aus­reicht. Zu den ethi­schen Dis­kus­sio­nen, die sich aus die­sen Fra­ge­stel­lun­gen erge­ben, sind wir bereit, einen kon­struk­ti­ven Bei­trag zu leisten.

Quel­le: dbk

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