Darauf haben sich der Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bischofskonferenz, die UKA, die Deutsche Ordensobernkonferenz und die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) einvernehmlich geeinigt. So wird durch die Ergänzung der Verfahrensordnung zur Anerkennung des Leids Betroffener, die bereits eine Zahlung erhalten haben, die Möglichkeit eröffnet, Widerspruch einzulegen. Dies kann formlos über die unabhängigen Ansprechpersonen oder die für sie zuständige kirchliche Institution geschehen.
Betroffene haben zudem die Möglichkeit, Einsicht in ihre eigene Akte zu erhalten. Bislang konnten Betroffene nur Einsicht in ihre Akte nehmen, wenn sie ein rechtliches Interesse nachweisen konnten. Mit der neuen Regelung haben Betroffene nun das grundsätzliche Recht auf Akteneinsicht. Dies soll ihnen helfen, die Entscheidung besser zu verstehen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
Die DBK betonte in einer Stellungnahme, dass die Änderungen ein wichtiger Schritt zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in der katholischen Kirche seien. Die Kirche wolle den Betroffenen helfen, ihre Erfahrungen zu verarbeiten und angemessen zu entschädigen.
Quelle: dbk