2019 Ehenichtigkeit 3 Foto: Halfpoint/istockphoto

Ehenichtigkeit

Der Mensch ist von seinem Wesen her auf Beziehung und Partnerschaft angelegt. Er sehnt sich danach, zu lieben und geliebt zu werden und mit dem von ihm geliebten Menschen gemeinsam die Zukunft zu gestalten.

Bischöfliches Konsistorium Passau

...ein Weg zur kirchlichen Heirat für Geschiedene ???

Da Lie­be nach Dau­er ver­langt, braucht die Lie­be von Mann und Frau auch recht­li­chen Schutz und die insti­tu­tio­nel­le Bin­dung, die in der Ehe gege­ben sind. Auf die vor­be­halt­lo­se Lie­be und unbe­ding­te Ver­läss­lich­keit, mit der die Part­ner sich selbst und ihre Kin­der anneh­men, sol­len sie in allen Lebens­la­gen, auch in Unglück und Not, in Alter und Krank­heit ver­trau­en kön­nen. Dem steht die Erfah­rung gegen­über, dass die­ser Wunsch nach Bestän­dig­keit oft nicht erfüll­bar ist und Part­ner­schaf­ten scheitern.

Nach einer geschei­ter­ten Ehe aber geht der Wunsch und das Bedürf­nis nach Part­ner­schaft häu­fig nicht ver­lo­ren und in einer neu­en Bezie­hung kann neu­es Glück erfahr­bar sein. Oft ent­steht der Wunsch nach einer zwei­ten Chan­ce, einer zwei­ten Ehe, die die Kir­che aus theo­lo­gi­schen Grün­den nicht legi­ti­mie­ren kann. Neben der bio­lo­gi­schen (Fort­pflan­zung), der psy­cho­lo­gi­schen (see­lisch-geis­ti­gen und ero­ti­schen Erleb­nis- und Ergän­zungs­fä­hig­keit) und der sozio­lo­gi­schen Bedeu­tung der Ehe (Sicher­heits­er­wä­gun­gen sowie mora­li­sche Aspek­te), besitzt sie nach kirch­li­chem Ver­ständ­nis auch eine theo­lo­gi­sche Dimen­si­on. Die Ehe ist der von Gott gewoll­te Bund von Mann und Frau, der Abbild und Ver­ge­gen­wär­ti­gung des Bun­des Chris­ti mit sei­ner Kir­che ist (vgl. Ephe­ser 5,32). Unter Getauf­ten hat Chris­tus die Ehe zum Sakra­ment, zum Zei­chen der Nähe Got­tes, erhoben.

Was ist das Beson­de­re des christ­li­chen Ehe­ver­ständ­nis­ses?
Das Ja-Wort, mit dem das Paar die Ehe begrün­det, wird als unwi­der­ruf­li­ches per­so­na­les Ein­ver­ständ­nis auf­ge­fasst: Ein­ver­ständ­nis dar­über, dass sich die Part­ner gegen­sei­tig schen­ken und anneh­men und in enger Ver­bun­den­heit durch ihr Tun und Hel­fen erfah­ren und voll­zie­hen, dass sie durch die Hei­rat nicht mehr zwei sind, son­dern ein Fleisch (Mat­thä­us 19,6). Das bedeu­tet nicht, dass die Indi­vi­dua­li­tät von Mann und Frau auf­ge­ho­ben ist oder negiert wer­den soll, wohl aber, dass sie zusam­men durch die Ehe­schlie­ßung eine neue Ein­heit bil­den. Die­se Ein­heit hat wegen der tota­len gegen­sei­ti­gen Annah­me ohne Ein­schrän­kun­gen, der eben unbe­ding­ten Lie­be, die Unauf­lös­lich­keit der Ehe zur Folge.

Vorraussetzungen für ein Ehenichtigkeitsverfahren

Um eine Ehe kirchlich für ungültig erklären lassen zu können, muss zum Zeitpunkt der Eheschließung wenigstens ein vom kirchlichen Recht anerkannter Nichtigkeitsgrund gegeben sein, der in einem kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren nachgewiesen werden muss.

War­um ist die Wie­der­hei­rat Geschie­de­ner für die katho­li­sche Kir­che ein Pro­blem?
Die Part­ner die­ses ehe­li­chen Bun­des sind nicht aus­tausch­bar. So aus­schließ­lich und unbe­dingt, wie Chris­tus den Bund mit der Kir­che geschlos­sen hat, so aus­schließ­lich und unbe­dingt wird die Ehe von Mann und Frau, die durch ihr Ja-Wort am Tag der Trau­ung begrün­det wird, als eine unwi­der­ruf­ba­re Wirk­lich­keit betrach­tet. Mit einer kirch­lich legi­ti­mier­ten Wie­der­hei­rat zu Leb­zei­ten des ers­ten Ehe­part­ners wür­de der Gedan­ke der Exklu­si­vi­tät und Unbe­dingt­heit der Ehe als Zei­chen der Ver­bin­dung Chris­ti zu sei­ner Kir­che verletzt.

Gilt eine sol­che Auf­fas­sung für jeden, der eine Ehe schließt?
Die katho­li­sche Ehe­leh­re hat ihre Grund­la­ge in der Schöp­fungs­ord­nung, wonach Mann und Frau sich dau­er­haft anein­an­der bin­den, um sich gegen­sei­tig zu erfül­len, Kin­der zu zeu­gen und die­se zu erzie­hen. Aus die­ser grund­sätz­li­chen Auf­fas­sung ergibt sich, dass jedem, der eine Ehe schließt, unab­hän­gig von sei­ner Reli­gi­ons- oder Kon­fes­si­ons­zu­ge­hö­rig­keit, der Wil­le dazu unter­stellt wird. Das bedeu­tet, dass bis zum Nach­weis des Gegen­teils von der Gül­tig­keit jeder Ehe­schlie­ßung aus­ge­gan­gen wird, die bei­de Part­ner mit dem Tag der Hei­rat wegen der reli­giö­sen Dimen­si­on der Ehe unauf­lös­lich anein­an­der bindet.

Wie pas­sen Anspruch und Wirk­lich­keit zusam­men?
In den letz­ten Jah­ren nimmt die Zahl der Schei­dun­gen in Deutsch­land ste­tig zu. Oft sind auch Chris­ten Betrof­fe­ne. Gleich­zei­tig ist eine Abnah­me des Wis­sens über die reli­giö­se Dimen­si­on der Ehe zu beob­ach­ten. Die Annah­me, dass alle Ehe­schlie­ßen­den ihre Ehe so wol­len, wie die katho­li­sche Kir­che sie ver­steht, trifft immer häu­fi­ger gar nicht mehr zu. Solan­ge aber nie­mand dies für sei­ne Ehe infra­ge stellt, wird die Gül­tig­keit der Ehe ver­mu­tet. Die Tren­nung der Ehe­leu­te oder ihre zivi­le Schei­dung beein­träch­ti­gen nicht das Bestehen des ein­mal geschlos­se­nen Ehe­bun­des in sei­ner reli­giö­sen Dimension.

Kann die Ver­mu­tung der Gül­tig­keit der Ehe wider­legt wer­den?
Wenn einer­seits jedem Ehe­schlie­ßen­den der rech­te Ehe­wil­le unter­stellt wird, muss immer auch die Mög­lich­keit bestehen, die­se Annah­me zu über­prü­fen. Dazu dient ein kirch­li­ches Ver­fah­ren, das die Behaup­tung der Ungül­tig­keit der Ehe­schlie­ßung prüft. In einem sol­chen Ver­fah­ren geht es nicht dar­um, die Schuld­fra­ge am Zer­bre­chen einer Ehe zu klä­ren und auch nicht dar­um, das Fak­tum einer Ehe in ihrer sozio­lo­gi­schen Wirk­lich­keit zu igno­rie­ren und aus der Lebens­ge­schich­te zu löschen. Dage­gen kann aber geprüft wer­den, ob bei­de Ehe­part­ner die Vor­aus­set­zun­gen erfüll­ten, eine rechts­gül­ti­ge Ehe im Hin­blick auf ihre reli­giö­se Dimen­si­on zu schlie­ßen. Die­se Prü­fung erfolgt in einem so genann­ten Ehe­nich­tig­keits­ver­fah­ren (Ehe­an­nul­lie­rung).

Studiogespräch mit Offizial und Domkapitular Claus Bittner

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Claus Bittner

Claus Bittner

Domkapitular, Offizial